§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG - Der Leiter des Repräsentanzbüros einer amerikanischen Kreditgenossenschaft in Österreich, dem neben der Vorgesetztenfunktion gegenüber den weiteren Mitarbeitern auch wesentliche Dispositionsbefugnisse auf kaufmännischem Gebiet zukommen, ist als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG und § 1 Abs 2 Z 8 AZG zu qualifizieren, womit er vom Anwendungsbereich des AZG und ARG ausgenommen ist.