§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO - Krankenstände, die nur deshalb drohen, weil ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit Duldung des Arbeitgebers Angriffen anderer Mitarbeiter ausgesetzt ist, begründen unabhängig davon, ob es sich dabei um psychische oder physische Gewalt handelt, keine Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO, die zur Kündigung berechtigen würde.
OLG Wien 13. 3. 2009, 8 Ra 80/08f