§ 32 Abs 2 Z 3 VBG - Kann ein Vertragsbediensteter den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, rechtfertigt dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Zweck der erforderlichen Ermahnungen ist es dabei, den Dienstnehmer über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis zu setzen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern und ihm nochmals Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Reagiert aber eine AHS-Lehrerin, der gravierende Unzulänglichkeiten des Unterrichts und bedeutende fachliche Defizite vorgeworfen werden, auf die mit konkreten Verbesserungsvorschlägen begleiteten Ermahnungen des Dienstgebers überhaupt nicht, ist auch eine bereits nach 38 Unterrichtstagen ausgesprochene Kündigung berechtigt.