§ 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a UStG idF BGBl I 1998/9 - Zu der in Österreich von 1998 bis 2003 geltenden Rechtslage (sog „Seeling-Altfälle“, vgl EuGH 8. 5. 2003, C-269/00, Seeling, ARD 5406/19/2003) ist diesem neuen EuGH-Urteil ua die Kernaussage zu entnehmen, dass Art 17 Abs 2 Buchst a und Art 6 Abs 2 Buchst a 6. MwSt-RL den MwSt-Pflichtigen zwar einen finanziellen Vorteil verschaffen können (Recht auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes), dieser finanzielle Vorteil jedoch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Beihilfenverbot verstößt.