§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG - Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung ua dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände hiezu begründeten Anlass gegeben haben - auch wenn diese Umstände keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen. Auch bei Vorliegen eines derartigen, dem Unternehmer zurechenbaren Umstands ist dieser aber innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis vom Handelsvertreter geltend zu machen. Nahezu 8 Jahre nach Vertragsabschluss kann sich der Handelsvertreter nicht mehr mit Erfolg auf einen derartigen Umstand (hier: eine behauptete Kartellrechtswidrigkeit des Vertrages) berufen.