§ 22 Abs 2 Z 3, § 24 HVertrG - Haben mehrmalige Veränderungen der Pachtverträge (ua Ausweitung der vorgeschriebenen Öffnungszeiten) dazu geführt, dass die vom Handelsvertreter gepachtete Tankstelle nicht mehr gewinnbringend geführt werden konnte, trifft den - bis zuletzt zwar zahlungswilligen, aber nicht mehr zahlungsfähigen - Handelsvertreter kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Abfuhr der Verkaufserlöse an den Verpächter. Der Unternehmer ist zwar zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, allerdings gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG.