§ 120 Abs 1 Z 1, § 144 ASVG - Wurde ein Versicherter nach dem übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke ins Krankenhaus eingeliefert, wo als Vorsichtsmaßnahme eine Blutabnahme „zwecks diagnostischer Einschätzung hinsichtlich der Promille“ durchgeführt wurde, weil die Ärzte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, was der Versicherte alles eingenommen hatte und nachträglich zu einem kritischen behandlungsbedürftigen Zustand hätte führen können (wie zB Opiate oÄ), bestand zunächst Anspruch auf Krankenbehandlung bzw Anstaltspflege (im Sinn einer Klärung des Krankheitsverdachts). Stellte sich durch die Untersuchungen allerdings heraus, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand „mäßigen Grades“ vorlag, der allein der Ausnüchterung bedurfte, ist der Anspruch auf Anstaltspflege erloschen und der Versicherte hat die nach Abschluss der Diagnose anfallenden Kosten der Anstaltspflege selbst zu tragen.