§ 15 Abs 4 lit g BAG - Auch wenn ein Lehrling (hier: über Nachfrage des Lehrberechtigten) erklärt, das Lehrverhältnis beenden zu wollen, kommt es nicht zu einer Beendigung des Lehrverhältnisses, wenn keiner der in § 15 Abs 4 BAG abschließend aufgezählten Austrittsgründe vorliegt. Das Lehrverhältnis bestünde etwa sogar dann weiter, wenn der Lehrling als Austrittsgrund ausdrücklich die Aufgabe des Lehrberufs angibt, in Wahrheit den Lehrberuf aber nie aufgeben wollte oder die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht hat.