BGBl II 2009/105, ausgegeben am 8. 4. 2009
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Krankenversicherungsträgern eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge.