§ 39 AngG, § 1163 ABGB - Verwendet der (ehemalige) Arbeitgeber im Dienstzeugnis die Formulierung, der Arbeitnehmer habe alle ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt, verstößt er gegen das Erschwerungsverbot; in der Praxis ist es vielmehr üblich, die Wendung „zur vollsten Zufriedenheit“ - trotz ihrer sprachlichen Unrichtigkeit - zu gebrauchen.