Definition und möglicher Gegenstand einer Vergleichszahlung
Bei einem Vergleich iSd § 67 Abs 8 lit a EStG werden unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt (vgl § 1380 ABGB).
Pensionsabfindungen und Zahlungen aufgrund eines Sozialplans können nicht Gegenstand einer Vergleichszahlung sein. Diese sind vielmehr gemäß § 67 Abs 8 lit e bzw lit f EStG zu versteuern.