§ 269 Abs 1 Z 1 ASVG, Art 18 AbkSozSi-Türkei - Hat eine Witwe nur mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf eine Witwenpension, liegt jedoch mindestens ein Beitragsmonat vor, hat sie gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG Anspruch auf Gewährung einer Abfindung. Die gleichzeitige Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension in der Türkei, für die auch die in Österreich vom verstorbenen Ehemann erworbenen Versicherungszeiten leistungswirksam wurden, schließt die Gewährung einer Abfindung nicht aus.