KV-Handelsangestellte - Wird ein Handelsangestellter mit 1. Jänner in eine höhere Beschäftigungsgruppe eingereiht, hat er keinen Anspruch darauf, dass die bislang gewährte Überzahlung über den KV-Mindestlohn in betraglich gleicher Höhe (nunmehr gegenüber dem Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe) aufrechterhalten wird.
OLG Wien 25. 9. 2008, 8 Ra 33/08v