OGH 16. 12. 2008, 8 ObA 82/08d
→ in Bestätigung von OLG Wien 28. 8. 2008, 8 Ra 51/08s, ARD 5910/4/2008, und ASG Wien 24. 10. 2007, 18 Cga 41/07s, ARD 5850/1/2008
KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe - Nach § 34a BAG gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechts einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechts das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden höheren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Diese Bestimmung hat gerade die Einstufung in den Kollektivverträgen im Auge.