LG Klagenfurt 17. 9. 2008, 3 R 295/08d
§ 301, § 302 EO - Gemäß § 301 Abs 1 EO ist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung eine Frist von 4 Wochen vorgesehen. Für eine verspätete Erklärung steht dem Drittschuldner kein Kostenersatz nach § 302 EO zu.