§ 121 Z 1 ArbVG - Wird jene Betriebsabteilung stillgelegt, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, und besteht im Betrieb keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit, kann das Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung zur Kündigung des BR-Mitglieds erteilen. Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung kann aber nicht gesprochen werden, wenn die bisher vom BR-Mitglied ausgeübten Tätigkeiten nur auf andere Mitarbeiter übertragen oder auf andere Unternehmen ausgelagert werden. Die in der betreffenden Abteilung ausgeführten Aufgaben müssen vielmehr in Zukunft gänzlich wegfallen.