§ 65, § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG - Ein genereller Vorausverzicht von Ersatzmitgliedern zum Betriebsrat auf das Nachrücken bei Ausscheiden eines BR-Mitgliedes ist unzulässig; es ist vielmehr ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht im Einzelfall erforderlich. Liegt ein solcher Verzicht im Anlassfall nicht vor, kommt es zu keinem Nachrücken des nachgereihten Ersatzmitglieds und diesem kommt daher kein Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG zu.