OLG Wien 16. 5. 2008, 9 Ra 21/08m
§ 869, § 1159 ABGB - Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsvertrages muss vom eindeutigen Willen beider Vertragspartner getragen sein, das Arbeitsverhältnis zu beendigen. Eine Willensübereinstimmung der Vertrags-