§ 40 Abs 2 Z 2, § 42 Abs 2 InvFG 1993 - Inländische Anleger in einen Fonds, der in Österreich nicht zugelassen ist und keinen steuerlichen Vertreter bestellt hat, können die Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungsweg selbst nachweisen. Um den Nachweisanforderungen des § 40 Abs 2 Z 2 InvFG idF AbgÄG 2004 zu genügen, haben die Anteilsinhaber jedenfalls die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen. Eine Saldierung zu „Nettoerträgen“ ist hingegen nicht ausreichend, um die Pauschalbesteuerung des § 42 Abs 2 InvFG idF AbgÄG 2004 zu vermeiden.