§ 581 ZPO, § 8 VerG - Wurde in einem Dienstvertrag (hier: eines Berufsfußballspielers) vereinbart, dass bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis vor Beschreitung des Rechtswegs zwingend eine Schlichtungsstelle anzurufen ist, muss der Arbeitnehmer vor Einbringung einer Klage das Schlichtungsverfahren nicht nur einleiten, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnehmen und alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhalten. Vor der Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten, wobei die in § 8 VerG vorgesehene 6-Monats-Frist ab Antragstellung einen gewissen Wertungsgesichtspunkt dafür bietet, wann der Gesetzgeber im Regelfall eine unzumutbare Verzögerung bei der Rechtsverfolgung annimmt.