§ 2, § 121, § 123 WKG - Auch freiberufliche Heilmasseure sind - grundumlagenpflichtige - Mitglieder der Wirtschaftskammer. Dagegen spricht weder, dass die Tätigkeit als Heilmasseur nach dem MMHmG zu den Gesundheitsberufen zählt, noch, dass sie in der Anlage 1 zum WKG nicht ausdrücklich als WK-Mitglieder genannt werden, und auch nicht, dass Heilmasseure gemäß § 45 Z 1 MMHmG auch „freiberuflich“ tätig sein können.