§ 12 Abs 3 lit d, § 25 Abs 2 AlVG - Seit der AlVG-Novelle BGBl I 2004/77 zieht nicht nur die Betretung eines Leistungsbeziehers bei Ausübung einer nicht gemeldeten Beschäftigung durch ein Organ des Arbeitsmarktservice die unwiderlegliche Rechtsvermutung nach sich, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, sondern jede Betretung durch ein Organ einer Behörde, ein Organ eines SV-Trägers oder ein Exekutivorgan (somit auch wie im vorliegenden Fall die Betretung durch ein Organ der Zollbehörden). Diese unwiderlegliche Rechtsvermutung bezieht sich auch auf Fälle einer - tatsächlich nicht entlohnten - „familienhaften Mitarbeit“ im Betrieb des Ehepartners, wenn diese vom Arbeitslosen dem AMS nicht gemeldet worden ist.