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Zahnbehandlung in Ungarn im Krankenstand - Entlassung

EntlassungARD 5933/6/2009 Heft 5933 v. 10.2.2009

OGH 13. 11. 2008, 8 ObA 50/08y

→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 28. 4. 2008, 8 Ra 17/08s, ARD 5902/6/2008

§ 82 lit f GewO 1859, § 4 EFZG - Durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird, wird der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 erfüllt. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes nicht betont und offenkundig verletzen. Dabei genügt bereits die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. Befolgt der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen, sondern handelt ihnen offen zuwider, muss der Arbeitgeber befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind. Warum das Wahrnehmen eines mit der Erkrankung in keinem Zusammenhang stehenden, nicht unbedingt notwendigen Arzttermins anders zu behandeln sein sollte als sonstige Verstöße gegen ärztliche Anordnungen, ist nicht ersichtlich.

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