§ 82 lit b GewO 1859, § 5 EFZG - Kann ein Facharbeiter wegen altersbedingter Abnützungserscheinungen (hier: Sehnenleiden) seinen Beruf (hier: Pflasterer) nicht länger ausüben, berechtigt dies den Arbeitgeber zur Entlassung. Der Entlassungsgrund der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 82 lit b GewO 1859 setzt - ebenso wie der korrespondierende Entlassungstatbestand für Angestellte nach § 27 Z 2 AngG - kein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.