OGH 28. 4. 2008, 8 ObA 25/08x
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 23. 1. 2008, 7 Ra 156/07y, ARD 5868/7/2008
§ 82a lit c GewO 1859 - Bei rechtswidrigen Dauerzuständen ist grundsätzlich - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - ein jederzeitiger Austritt möglich. Hat ein Arbeitgeber, auch nachdem der bei ihm beschäftigte Lkw-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung festgehalten, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte (hier: tägliche Lenkzeiten von bis zu 18 Stunden, wöchentliche Lenkzeiten über 60 Stunden), und auch seine Anweisung nicht aufgehoben, mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, berechtigt dies den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 82 lit c GewO 1859.