§ 26 Z 2 AngG - Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigterweise einen Teil der zustehenden Spesen nicht überwiesen, berechtigt dies den Arbeitnehmer nur dann zum vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG, wenn er mit gutem Grund annehmen kann, dass er die ihm gebührenden Spesen vom Arbeitgeber nicht mehr ersetzt bekommen werde. Nur in diesem Fall ist ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht länger zumutbar.