§ 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a UStG idF BGBl I 1998/9 - Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass ein Steuerpflichtiger nach den gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrichtlinien zum vollständigen und sofortigen Vorsteuerabzug bei von ihm erworbenen und dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen berechtigt ist und auf die private Verwendung dieser Gegenstände schrittweise Mehrwertsteuer zahlt, auch wenn er damit einen feststellbaren finanziellen Vorteil gegenüber einer anderen Person erlangt, die gleiche Gegenstände als Privatperson erwirbt und folglich keinerlei Vorsteuer abziehen kann.