§ 3, § 28 AuslBG - Ein der StVO vergleichbarer Vertrauensgrundsatz wird im AuslBG nicht normiert, weshalb sich ein Arbeitgeber nicht auf die Angaben eines Dritten (hier: eines Arbeitskräfteüberlassers) betreffend die Staatsangehörigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte verlassen darf, sondern vielmehr selbst entsprechende Überprüfungen und Kontrollen durchzuführen hat.
VwGH 15. 5. 2008, 2006/09/0080