§ 32 Abs 1 VBG, § 886 ABGB - Soweit § 32 Abs 1 VBG normiert, dass das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Ablauf eines Jahres nur mehr schriftlich und mit Angabe des Grundes vom Dienstgeber gekündigt werden kann, ist damit Unterschriftlichkeit gemeint. Fehlt unter dem Schriftstück, mit dem die Kündigung ausgesprochen werden sollte, die Unterschrift des zur Kündigung Berechtigten, entfaltet das Schriftstück keine Rechtswirkungen.