OGH 3. 4. 2008, 8 ObA 24/08z
§ 32, § 34 VBG - Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung eines Vertragsbediensteten ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung bei juristischen Personen idR umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind daher ebenso anzuerkennen wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt.