BGBl II 2008/431, ausgegeben am 2. 12. 2008
Mit Verordnung des BMWA wird der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) ab der Beitragsperiode 2009 mit 0,55 % festgesetzt (Anm: unverändert gegenüber 2008).