§ 273, § 366 ASVG - Könnte eine derzeit bestehende Berufsunfähigkeit durch die Vornahme einer zumutbaren Operation beseitigt werden, ist der Versicherte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, diese auch durchführen zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der operative Eingriff dem Versicherten zumutbar ist, sind neben objektiven Kriterien (ua Gefahrlosigkeit der Heilbehandlung, Erfolgsaussicht) auch subjektive, patientenspezifische Kriterien (wie körperliche und seelische Eigenschaften, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse) zu berücksichtigen. Als unzumutbar sind jedenfalls Eingriffe anzusehen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.