§ 3 AVRAG - Für die Frage, ob ein im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang (rechtsunwirksam) gekündigter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht hat, ist insbesondere auch auf den Kenntnisstand des Arbeitnehmers vom maßgeblichen Sachverhalt abzustellen. War unklar, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt, geschweige denn, wann die Übernahme des Unternehmens stattfand, hat der Arbeitnehmer seine Aufgriffsobliegenheit nicht verletzt, wenn er erst rund 6 Monate nach Ausspruch der Kündigung eine Feststellungsklage erhebt.