OLG Wien 22. 2. 2008, 9 Ra 139/07p
→ in Bestätigung von ASG Wien 11. 7. 2007, 17 Cga 33/06f , ARD 5817/7/2007
§ 1154 ABGB - Erklärt ein Arbeitnehmer in einer sogenannten Entfertigungserklärung, dass seine „sämtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis befriedigt“ seien, weshalb er „keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Arbeitgeber erheben“ könne, ist diese Erklärung nur in dem Sinn zu verstehen, dass er die ihm gebührenden Leistungen erhalten hat. Die Erklärung ist daher dem Wortlaut nach eine reine Wissenserklärung (und keine Willenserklärung) und damit nichts anderes als eine Quittung iSd § 1426 ABGB.