§ 27 AlVG , § 19e AZG - Wird bei einer Altersteilzeitvereinbarung in der Gestaltungsvariante des „Blockmodells“ das Dienstverhältnis während der Freizeitphase vorzeitig beendet, ist bei der Endabrechnung des verbleibenden Zeitguthabens der über das Normalgehalt hinausgehende Lohnausgleich nicht zu berücksichtigen, wenn in der Altersteilzeitvereinbarung die Gewährung des Lohnausgleichs vom aufrechten Bezug von Altersteilzeitgeld durch den Arbeitgeber abhängig gemacht und weiters für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, dass die in der Vollzeitphase eingearbeitete und numehr nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normalgehalt ohne Lohnausgleich vergütet werden solle.