§ 27 AlVG, § 19e Abs 2 AZG - In Hinblick auf den mit dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ist eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der Freizeitphase grundsätzlich als treuwidrig anzusehen. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach einer unvorhersehbaren Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Möglichkeit eines früheren Pensionsantritts) eine Abänderung der Altersteilzeitvereinbarung angeregt, wurden diesbezügliche Gespräche aber vom Arbeitgeber verweigert, ist in der Kündigung des Arbeitnehmers wegen des Pensionsantritts während der Freizeitphase ein treuwidriges Verhalten nicht zu erkennen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Guthabens an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 %.