Art 39 EG - Erzielt ein Gemeinschaftsangehöriger (hier: ein niederländischer Staatsangehöriger) nahezu sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen in einem Mitgliedstaat (hier: Niederlande), wohnt er aber in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Belgien), verstößt es gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn im Beschäftigungsstaat bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage die negativen Einkünfte aus Vermietung des ihm gehörenden, im Wohnsitzstaat belegenen Wohngebäudes nicht berücksichtigt werden, während ein im Beschäftigungsstaat Ansässiger solche negativen Einkünfte geltend machen könnte.