§ 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG - Ein subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 AsylG 2005 hat für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, weil der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine unselbstständige „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG darstellt. Auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ergibt sich kein entsprechender Anspruch.