§ 9, § 10 AlVG - War einem Arbeitslosen zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs mit einem vom AMS zugewiesenen potenziellen Arbeitgeber nur die im Stelleninserat für die konkrete Tätigkeit angebotene Entlohnung von € 1.255,- brutto bekannt, womit das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschritten worden wäre, nicht aber der Umstand, dass tatsächlich ein (überkollektivvertraglicher) Nettolohn von € 1.200,- vorgesehen war, kann die Ablehnung des Stellenangebotes nicht als Vereitelungshandlung gewertet werden.