§ 9, § 10 AlVG - Hat sich ein Arbeitsloser zwar bei dem vom AMS vermittelten Dienstgeber beworben, jedoch nur mittels eines (firmeninternen) Bewerbungsbogens und nicht den Forderungen des Dienstgebers entsprechend mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf, kann das Verhalten des Arbeitslosen erst dann als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG qualifiziert werden, wenn nach einer Analyse der verwendeten Bewerbungsunterlagen feststeht, dass diese kein gleichwertiger Ersatz für die geforderte Bewerbung unter Anschluss eines Lebenslaufes sind.