§ 130 Abs 5 Z 1 ASchG, § 161 BauV - Wurde nach einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang über den Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verhängt, obwohl die strafrechtlichen Erhebungen gegen ihn wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingestellt worden waren, liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz, dass man für eine Tat, von der man rechtskräftig freigesprochen wurde, nicht (neuerlich) bestraft werden darf.