§ 6 AM-VO, § 44a Z 1 VStG - Bei dem in § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 6 AM-VO normierten Gebot an den Arbeitgeber, die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb nur nach Durchführung aller erforderlichen Prüfungen (insbesondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen) zuzulassen, handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.