§ 212 Abs 3 ASVG - Für die Folgen eines Arbeitsunfalls (hier: Verletzung beim Schulturnen) gebührt Schülern und Studenten ein Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt.