§ 292 Abs 3 ASVG - Bei Prüfung des Anspruchs eines Pensionsbeziehers auf Ausgleichszulage ist ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird.