§ 6 Abs 5 KVA - Der gänzliche Entfall des Anspruchs eines Versicherungsangestellten auf ihm zustehende Folgeprovisionen setzt neben einer bloßen Konkurrenztätigkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses auch ein aktives, treuwidriges Verhalten voraus. Betreut der Arbeitnehmer nach seiner Selbstkündigung bisherige Kunden als Versicherungsmakler auf deren Wunsch hin weiter, ohne diese aktiv abzuwerben, liegt noch kein aktives treuwidriges Verhalten iSd § 6 Abs 5 KVA vor, mag diese konkurrenzierende Tätigkeit letztlich auch mit dem Verlust einzelner Kunden oder Versicherungsverträge für den ehemaligen Arbeitgeber verbunden sein.