§ 4 Abs 4 EStG - Übernimmt ein Steuerberater eine Bürgschaft für einen Klienten, damit dieser eine Tankstelle übernehmen kann, so besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung und den zu erwartenden Honorareinnahmen. Die Honorareinnahmen sind nämlich erst die Folge der - durch das finanzielle Engagement des Steuerberaters erst ermöglichten - Betriebsübernahme.