§ 3 Abs 2 AVRAG - Im Falle der Veräußerung eines Unternehmens im Konkurs, die zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden Betriebes durch den Erwerber führt, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse wegen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber über. Eine Ausnahme besteht nur für die Arbeitsverhältnisse von Belegschaftsvertretern, nicht aber für die unter besonderem Kündigungsschutz stehenden begünstigten Behinderten iSd BEinstG.