§ 3 Abs 2, § 6 AVRAG - Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG, wonach im Fall des Konkurses des Veräußerers § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung kommt und der Betriebserwerber daher nicht mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin gehend eingeschränkt werden, dass sie nur auf jene Konkursverfahren anzuwenden wäre, in denen es tatsächlich zu einer Auflösung des Unternehmens kommt. Auch im Fall der Veräußerung (und Fortführung) eines ganzen Unternehmens im Konkurs kommt § 3 Abs 1 AVRAG nicht zu Anwendung und der Betriebserwerber haftet damit auch nicht nach § 6 AVRAG.