§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Hält ein Vortragender an einer Fachhochschule bloß fallweise „Online-Vorlesungen“ ab (hier: 263 Unterrichtseinheiten in der FH und nur 21 Unterrichtseinheiten im Arbeitszimmer), verlagert sich der materielle Gehalt seiner Lehrtätigkeit nicht in das häusliche Arbeitszimmer, auch wenn die insgesamt im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit (für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen sowie für die Abhaltung der „Online-Vorlesungen“) die in der Fachhochschule verbrachte Zeit übersteigt. Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer können somit nicht als Werbungskosten anerkannt werden.