§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 EStG - Eine Tätigkeit als Moderatorin von sogenannten Events (off-air-Veranstaltungen) ist mit der Tätigkeit von Vortragenden vergleichbar: Wie der nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilende Mittelpunkt der vortragenden Tätigkeit im Vortragssaal liegt, liegt er bei der Moderationstätigkeit in den Räumlichkeiten am Eventort. Aufwendungen der Moderatorin für ein Arbeitszimmer sind somit nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.